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Die guten Lebensbedingungen in unserem Land lassen uns immer älter werden. Aber nicht immer bleiben wir so gesund um den Alltag im Alter, oder auch als jüngerer Mensch, allein bewältigen zu können. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber vorgesorgt, um diesen Bedarf der erforderlichen Hilfeleistungen durch die Pflegeversicherung abzudecken.
Wie können Sie Hilfeleistungen beantragen?
Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person stellt bei der zuständigen Pflegekasse einen Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit.
Die Pflegekasse beauftragt dann den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ein Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit zu erstellen.
Ein Gutachter wird darauf hin mit dem Pflegebedürftigen und /oder einem Angehörigen einen Termin vor Ort vereinbaren, und ein Gutachten anfertigen.
Das Gutachten wird dann an die Pflegekasse weitergeleitet. Es enthält eine Empfehlung für die Höhe der Pflegebedürftigkeit.
Der Pflegebedürftige erhält den Bescheid über den Grad der Pflegebedürftigkeit und das Gutachten. Ist der Antragsteller mit dem Ergebnis nicht einverstanden, kann er bei der Pflegekasse einen fristgerechten Widerspruch einlegen. Der Pflegekasse obliegt es dem Antrag statt zu geben, oder abzulehnen.
Wird ein Pflegegrad fest gestellt, wird unterschieden zwischen Pflegegrad 1 bis 5 (Pflegestärkungsgesetz II gültig ab Januar 2017)
Wenn Sie Leistungen durch die Pflegekasse erhalten gibt es drei Arten der Leistungsgewährung.
Geldleistung
Das Pflegegeld wird auf das
Konto des Pflegebedürftigen
ausgezahlt.
Kombinationsleistung
Sachleistungen werden von der pflegerischen Einrichtung direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.Restanteile werden an den Pflegebedürftigen prozentual als Pflegegeld ausgezahlt.
Sachleistungen
Sachleistungen werden von der Pflegerischen Einrichtung direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Es erfolgt keine weitere Auszahlung an den Pflegebedürftigen.
- Beratung
Beratung für Privatpersonen
Bei drohender Pflegebedürftigkeit, bei Fragen der Pflegebedürftigkeit, bei Fragen zu Pflegegraden, bei Fragen zur Versorgung von Angehörigen in der Häuslichkeit und bei allen anderen Fragen rund um die Pflege von Menschen mit Erkrankungen oder Behinderungen können Sie sich immer an die Mitarbeiter Ihrer Kranken- oder Pflegekasse kostenfrei wenden,
Sie können die Mitarbeiter von Pflegediensten ansprechen oder Sie wenden sich vertrauensvoll an mich.
Beratung für Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen
Für Institutionen gibt es bei bestehender betrieblicher Routine ständig einschleichende Probleme die zur Belastung im Arbeitsalltag führen. Sie lenken ab vom effektiven Arbeiten und schaffen Unsicherheit.
Sprechen Sie mich an und lassen Sie uns gemeinsame Wege finden Routinen aufzubrechen, Unsicherheiten in Wissen umzuwandeln und ein effektives Arbeitsklima zu schaffen.
Eine Beratung von mir ist nicht kostenfrei.
- Wir bieten Ihnen Unterstüzung.
Was Ihnen als pflegender Angehörige zusteht
- Beratung über Finanzierungsmöglichkeiten der Tagespflege
- Unterstützung bei der Antragstellung bei Pflegekassen und Behörden
- Überprüfung der vorhanden Pflegegrade auf Aktualität
- Hilfestellung bei der Auswahl von adäquaten Hilfsmitteln
- Vermittlung von externen Dienstleistern z. B. Physio- / Ergotherapeuten, Friseur, Fußpflege
Pflegegeld
Das Pflegegeld wird allen Pflegebedürftigen gezahlt, die ambulant von Angehörigen gepflegt werden. Der Pflegebedürftige darf frei über das Pflegegeld verfügen. Allerdings ist es vorrangig dazu da, dem Angehörigen als finanzielle Anerkennung weitergegeben zu werden. Die Höhe des Pflegegeldes, hängt vom jeweiligen Pflegegrad des Pflegebedürftigen ab.
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Unsere Erfahrung in Jahren
Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung
Während der Zeit, die Sie Ihren Angehörigen pflegen, sind Sie gesetzlich unfallversichert, ohne dass Ihnen dadurch Kosten entstehen. Zudem haben Sie die Möglichkeit, bei der Arbeitslosenversicherung versichert zu bleiben. Voraussetzung hierfür sind die folgenden Punkte:
- Antragstellung bei der Bundesagentur für Arbeit innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit bzw. nach Beendigung einer Pflegezeit (§3 Abs. 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes)
- Sie haben mindestens 12 der letzten 24 Monate, bevor Sie mit der Pflege begonnen haben, Beiträge zur Arbeitsförderung gezahlt oder Arbeitslosengeld erhalten
- Direkt, bevor Sie mit der Pflege begonnen haben, waren Sie pflichtversichert oder haben Arbeitslosengeld bezogen.
- Sie sind nicht anderweitig versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung bzw. versicherungsfrei (einen Minijob können Sie neben der Pflege allerdings noch ausführen)
Kostenlose Pflegekurse für Angehörige
Mit der Einführung des 2. Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) zu Beginn 2016 wurden die Pflegekassen dazu verpflichtet, Angehörigen kostenlose Pflegekurse anzubieten. Dies soll dazu dienen, die Angehörigenpflege kompetent zu machen. Allerdings sollen die Kurse Angehörigen auch den Platz dafür bieten, Kontakte zu knüpfen, Fragen zu stellen und sich auszutauschen.
Freistellungen nach dem Familienpflegezeitgesetz
Wenn Sie mindestens 15 Wochenstunden in einem Betrieb arbeiten, der mehr als 25 Mitarbeiter beschäftigt, haben Sie ein Recht auf eine teilweise Freistellung von 24 Monaten für die häusliche Pflege eines nahen Angehörigen. Dies müssen Sie 8 Wochen im Voraus bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. Mehr Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit.
Vorsorge- und Rehabilitationsaufenthalte für pflegende Angehörige
Die Krankenkassen bieten Vorsorge- und Rehabilitationsaufenthalte in zweierlei Hinsicht an. Erstens bestehen solche Angebote für den pflegenden Angehörigen alleine, damit er eine Pause von der Pflege machen und Abstand gewinnen kann. Zweitens gibt es jedoch auch Angebote für beide, also Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen. Für die Versorgung der Pflegebedürftigen während dieser Zeit kann dieser sein Recht auf Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen.
Pflegegrade ab 2017
Die neuen Pflegestufen 2017 sind die Pflegegrade 1; 2; 3; 4 und 5 – gültig ab Januar 2017.
Pflegeleistungen sollen an die Bedürfnisse Pflegebedürftiger mit eingeschränkter Alltagskompetenz, also insbesondere Menschen mit Demenz, angepasst werden. Die Pflegegrade rücken geistige Erkrankungen mehr in den Vordergrund. Neu ist, dass psychische und physische Faktoren der Pflegebedürftigkeit gleichgesetzt werden. Bisher wurde hauptsächlich die körperliche Komponente der Pflegebedürftigkeit betrachtet, wenn es um die Einteilung in eine Pflegestufe ging.
Pflegegrad beantragen
Es wird der Antrag auf die Einstufung in einen Pflegegrad gestellt. Falls bereits eine Pflegestufe vorliegt, erfolgt die Überleitung automatisch in einen Pflegegrad.
Sofern ein Mensch jedoch erst pflegebedürftig wird, müssen Pflegeleistungen persönlich beantragt werden. Dem folgt eine Begutachtung durch den MDK bei gesetzlich Versicherten und durch MEDIC PROOF bei privat Versicherten. Die Einstufung muss bei der jeweiligen Pflegekasse beantragt werden. Was beachtet werden muss, ist die Tatsache, dass die Gelder aus der Pflegeversicherung erst im Monat der Antragstellung erbracht werden, was heißt, dass ein solcher Antrag möglichst frühzeitig gestellt werden sollte.
Der Besuch des MDK ist ausschlaggebend für die Einstufung. Auf Grundlage des Gutachtens entscheidet die Pflegekasse, in welchem Grad Sie eingestuft sind.
Medizinische Hilfsmittel / Pflegemittel
Die Pflegekassen zahlen Zuschüsse für unterschiedlichste Hilfsmittel. Dies gilt auch für einen Hausnotruf. Alle weiteren zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel werden mit insgesamt 40€ monatlich pauschal subventioniert.
Mit der Pflegereform, die Anfang 2017 in Kraft getreten ist, entfällt die Antragspflicht. Das heißt, dass alle Hilfsmittel und Pflegemittel, die von einem Gutachter als nötig erachtet werden, unmittelbar als beantragt gelten, wenn die Betroffenen sie auch erhalten wollen.
